Wenn der Amtsschimmel besonders laut wiehert

Wir sind bemüht, die Corona-Regelungen der Bundesländer, vor allem, was unseren Sport betrifft, laufend zu aktualisieren und in möglichst verständlicher Form darzustellen.
Das ist nicht immer leicht, wie man am folgenden Beispiel sehen kann.

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2
(Lesefassung vom 23.08.2021)

§24 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport
(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sport sind unter Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 erlaubt. § 12 findet Anwendung. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet § 14 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(2) Ungeachtet einer Anordnung von Maßnahmen aufgrund der Warnstufen 1 und 2 nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sind
1.der Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
2. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und
3. der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
weiterhin erlaubt. Bei Anordnung von Maßnahmen aufgrund der Warnstufe 3 nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in Gruppen von bis zu fünf Kindern außerhalb geschlossener Räume erlaubt ist.

(3) Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen


Man muss aber auch die Änderung beachten

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung
(ebenfalls vom 23. August 2021

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 369), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)  In der Einleitung des Satzes 1 wird die Verweisung „nach § 25 Abs. 2 oder 3 Nr. 1“ durch die Angabe „aufgrund der Warnstufen 1 und 2 nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
bb)  In Satz 2 wird die Verweisung „nach § 25 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „aufgrund der Warnstufe 3 nach § 25 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.


Es ist tatsächlich nicht wirklich flüssig und spannend zu lesen, aber man muss zugeben: als Beweis deutscher Bürokratiekunst und perfekter Bürokratensprache ist es kaum zu übertreffen.

Aber wir bemühen uns trotzdem.